RENTENANSPRUCH BEI SCHEIDUNG: WENN DER VERSORGUNGSAUSGLEICH IN KRAFT TRITT

Wenn Ehepaare auseinandergehen, müssen die gemeinsam erarbeiteten Werte und Versorgungsanrechte gerecht untereinander aufgeteilt werden. Hierzu zählen auch Rentenansprüche. Sie gelten als gemeinsame Lebensleistung.

Versorgungausgleich sorgt für finanzielle Absicherung beider Parteien

Maßgeblich für die Höhe der gesetzlichen Rente sind die Rentenpunkte. Diese hängen von der Höhe des Einkommens und den Beitragsjahren ab, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Je mehr Rentenpunkte man pro Jahr sammelt, desto höher fällt später die Rente aus.

Bei einer Scheidung tritt der sogenannte Versorgungsausgleich in Kraft. Dabei werden die Rentenpunkte geteilt, sodass beide Parteien im Ruhestand finanziell abgesichert sind und eine Rente erhalten. Laut der Deutschen Rentenversicherung gelten diese Regelungen zum Versorgungsausgleich auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, die seit dem 1. Januar 2005 begründet wurden. Doch wie genau funktioniert die Berechnung?

Rentenpunkte werden gleichmäßig aufgeteilt

Beim Versorgungsausgleich werden die Renten- und Versorgungsansprüche aus der Ehezeit zwischen beiden Partnern gleichmäßig aufgeteilt: Jeder bekommt die Hälfte des anderen. Darunter fallen beispielsweise Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung, einem Beamtenverhältnis, Betriebsrenten, Riester-Renten oder privaten Versicherungsverträgen, so die Deutsche Rentenversicherung. Dieser Ausgleich soll vor allem in Partnerschaften, in denen ein Partner während der Ehe nicht oder in Teilzeit gearbeitet hat, um die Kinder zu erziehen, dazu beitragen, dass diesem keine Nachteile für die Rente entstehen.

Die Rentenpunkte werden bereits während des Scheidungsprozesses übertragen. Dabei wird die sogenannte interne Teilung angewendet: Dabei geben beide Eheleute die Hälfte ihrer in der Ehezeit erworbenen Ansprüche an den anderen ab, erklärt t-online in einem Beitrag.

Berechnung des Ehezeitanteils

Geht beim Rentenversicherungsträger ein Auskunftsersuchen des Familiengerichts ein, ermittelt der Rentenversicherungsträger zunächst die Anzahl der Entgeltpunkte, die jeweils während der Ehezeit erworben wurden. Dazu wird im ersten Schritt eine fiktive Altersrente berechnet, die am Folgetag des Endes der Ehezeit beginnen würde. Im zweiten Schritt werden die Entgeltpunkte, die aus den vorehelichen Zeiten stammen, heraus gerechnet. Das Ergebnis ist der für den Versorgungsausgleich relevante Ehezeitanteil, der nur die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte berücksichtigt.

Ausgleichszahlung statt Versorgungsausgleich

Eine zweite Möglichkeit, wie sich ein geschiedenes Paar die gemeinsamen Rentenansprüche teilen kann, ist die Ausgleichzahlung. Dabei zahlt der eine Partner eine einmalige Summe an die andere Partei. Durch diese Ausgleichszahlung wird ein Versorgungsausgleich - und die Aufteilung der Rente - vermieden. Allerdings ist die Ausgleichzahlung nicht steuerfrei. Der Partner, der die Zahlung erhält, muss diese als "sonstige Einkünfte" in der Steuererklärung eintragen. Dafür darf der Partner, der die Ausgleichssumme zahlt, diese als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Wer sich scheiden lässt und die Rentenansprüche mittels Ausgleichszahlung teilt, sollte in der Vereinbarung über die Ausgleichszahlung auch die steuerliche Behandlung schriftlich regeln, rät die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.Redaktion finanzen.net

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